
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I'
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 The Social Edit.at (im Folgenden „TSE" genannt) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen TSE und des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des/r Vertragspartner*in werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von TSE ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des AG werden, selbst bei Kenntnis nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.
1.4 Änderungen der AGB werden dem AG bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der AG den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird die Kundschaft in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von TSE bzw. der Auftrag des AG, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von TSE sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch TSE zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass TSE zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
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2. Social Media Kanäle
TSE weist seinen AG vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbietenden von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbietende) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und ‑auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbietenden sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von TSE nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und ‑auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde anderer Nutzer*innen wird zwar von den Anbietenden die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. TSE arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbietenden, auf TSE keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des AG zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der AG mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. TSE beabsichtigt, den Auftrag des AG nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzenden, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann TSE aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der AG TSE vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt TSE dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung. TSE die Agentur ist mit dem AG ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“) eigegeangen. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle AG erkennt an, dass TSE bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist der potentielle AG schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von TSE im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle AG der Meinung ist, dass ihm von TSE Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies TSE binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E‑Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass TSE den potentiellen AG eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee von dem potentiellen AG verwendet, so ist davon auszugehen, dass TSE dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle AG kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei TSE ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten der Kundschaft
4.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des AG bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des von der Kundschaft vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von TSE.
4.2 Alle Leistungen von TSE sind vom AG zu überprüfen und von ihm binnen zwei Werktagen ab Eingang bei dem AG freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des AG gelten sie als vom AG genehmigt.
4.3 Der AG wird TSE zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der AG ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber‑, Marken‑, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. TSE haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum AG – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird TSE wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der AG TSE schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der AG verpflichtet sich, TSE bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der AG stellt TSE hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 TSE ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des AGs, in jedem Fall aber auf Rechnung des AG. TSE wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der AG einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages mit TSE aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. TSE bemüht sich die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt des AG allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er TSE eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an TSE.
6.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des AGs wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern TSE – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der AG mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6.4 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von TSE aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der AG und TSE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 TSE ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, des AG zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird
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b) der AG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
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c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des AG bestehen und dieser auf Begehren von TSE weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von TSE eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn TSE fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von TSE für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. TSE ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
8.2. Alle Leistungen von TSE die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind werden gesondert entlohnt. Alle TSE erwachsenden Barauslagen z. B. für Botendienste, Versandkosten oder Reisen, sind von dem AG zu ersetzen.
8.3. Kostenvoranschläge von TSE sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird TSE den AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von der AG genehmigt, wenn der AG nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.4. Für alle Arbeiten von TSE, die aus welchem Grund auch immer von dem AG nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der AGt an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich TSE zurückzustellen.
8.5. Vereinbarte Leistungen (zB. Stundenpakete) müssen auch dann vergütet werden, wenn diese nicht in vollem Ausmaß genutzt werden, obwohl dies nicht von TSE verschuldet ist. Durch das Freihalten der Kapazitäten können keine anderen Aufträge angenommen werden, weswegen das Honorar trotzdem in Rechnung gestellt wird, und die Stunden nicht in den Folgemonat übernommen werden.
8.6. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat TSE für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.7. Wenn der AG in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung TSE – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er TSE die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von TSE begründet ist, hat die der AG TSE darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist TSE bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von TSE, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der AG an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an TSE zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Rechnungen von TSE werden ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
9.2. Der AG verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des AG kann TSE sämtliche, im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist TSE nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.4. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich TSE für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.5. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen TSE aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde von TSE schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG wird ausgeschlossen.
9.6. TSE ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch TSE ausdrücklich einverstanden.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1. Alle Leistungen von TSE einschließlich jener aus Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von TSEund können von TSE jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der AG erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit TSE darf die Kundschaft die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von TSE setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von TSE dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen von TSE, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den AG oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TSE und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen von TSE, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von TSE erforderlich. Dafür steht TSE und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen von TSE bzw. von Werbemitteln, für die TSE konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von TSE notwendig.
10.5. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht TSE im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6. Der AG haftet TSE für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 TSE ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass der AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 TSE ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der des AG dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die des AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der AG hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Lieferung/Leistung durch TSE verdeckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der AG TSE alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. TSE ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für TSE mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von TSE ist ausgeschlossen. Es obliegt dem AG, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs‑, marken‑, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. TSE ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. TSE haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem AG nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom AG vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom AG zu beweisen.
12.5. Schadenersatzansprüche des AG, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von TSE beruhen.
12.6. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
12.7. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von TSE und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden dem AG ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von TSE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung von TSE für Ansprüche, die auf Grund der von TSE erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn TSE seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet TSE nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; die Kundschaft hat TSE diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des AG verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung mit TSE Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Konventionalstrafe
Wird der AG nach Beauftragung noch VOR der ersten Auftrags-Präsentation/dem ersten Auftrags-Meeting vertragsbrüchig, wird eine Konventionalstrafe von 5.000 Euro exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer fällig. Bei Vertragsbruch NACH der Auftragspräsentation wird eine Konventionalstrafe von 7.000 Euro exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer fällig. der AG verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes.
15. Datenschutz
15.1. Der AG stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen der Kundschaft, Telefonnummer, Telefaxnummer, E‑Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des AG sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
15.2. Der AG ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
15.3. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E‑Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
16. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischenTSE und des AG unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur TSE. Bei Versand geht die Gefahr auf den AG über, sobald TSE die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
17.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen TSE und AG ergebende Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von TSE sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist TSE berechtigt, der AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
17.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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Vielen Dank für Ihr Einverständnis und die wunderbare Zusammenarbeit.
Wir, das Team von The Social Edit, schätzen Sie sehr.
Infinite Love and Gratitude